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Die MAV ist sozusagen der „Betriebsrat der Kirche“ und dient somit als Bindeglied oder Vermittler zwischen Dienststellenleitung und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Unsere rechtliche Grundlage ist das Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG), in dem die Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte geregelt sind.
Wir halten Sie in Sachen Arbeitsrecht auf dem Laufenden und teilen Ihnen Veränderungen und Termine mit.
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Über uns
Das MAV-Team
Erfahren Sie alles über die MAV-Wahl im Evangelischen Kirchenbezirk Ludwigsburg von 2024 bis 2028.
MAV-Wahlen 2024
Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
die am 11.04.2024 durchgeführte Wahl der Mitarbeitervertretung
- des Ev. Kirchenbezirks Ludwigsburg
- der Charlottenkrippe
- der Religionspädagog*innen
hatte folgendes Ergebnis:
- Wahlberechtigt waren am Wahltag 601 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.
- An der Wahl teilgenommen haben 165 Wahlberechtigte = 27,5 %.
- Davon waren 149 Stimmen gültig
I. Die nachstehenden Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen sind mit der angegebenen Stimmenzahl als Mitglieder der Mitarbeitervertretung gewählt worden:
Biedenbach, Maren
124
Kaczynski, Sarah
122
Kreisel, Andrea
125
Kroll-Kunz, Kendra
133
Neumann, Sabrina
117
Oßwald, Michelle
117
Ruter, Anja
123
Schilde, Petra
114
Springer, Philipp
122
Weber, Peter
116
Wöhrle, Fabian
120
II. Ersatzmitglieder konnten nicht gewählt werden, da nicht mehr als 11 Wahlvorschläge beim Wahlvorstand eingegangen sind.
Die Wahl der unter Ziff. I Genannten gilt als angenommen, wenn diese nicht innerhalb einer Woche gegenüber dem Wahlvorstand erklären, dass sie die Wahl ablehnen.
Mindestens drei Wahlberechtigte oder die Dienststellenleitung können binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntmachung des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl bei dem Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten (Anschrift: Geschäftsstelle des Kirchengerichts für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten – Landeskirche und Diakonie in Württemberg, Postfach 10 13 42, 70012 Stuttgart) schriftlich anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Silke Wagner
Vorsitzende Wahlvorstand