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Die MAV ist sozusagen der „Betriebsrat der Kirche“ und dient somit als Bindeglied oder Vermittler zwischen Dienststellenleitung und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Unsere rechtliche Grundlage ist das Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG), in dem die Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte geregelt sind.

Wir halten Sie in Sachen Arbeitsrecht auf dem Laufenden und teilen Ihnen Veränderungen und Termine mit.

Wenn Sie Fragen haben oder einen Termin mit uns vereinbaren möchten, nutzen Sie bitte das untenstehende Kontaktformular auf dieser Seite.

  • 8 Abs. 11 in die Kirchliche Anstellungsordnung (KAO)

„Beschäftigte, die dienstplanmäßig vom Arbeitgeber eingesetzt werden, können aus dringenden betrieblichen Gründen im Rahmen billigen Ermessens zu geteiltem Dienst herangezogen werden. Sind geteilte Dienste nicht vermeidbar, sind diese auf ein Minimum zu begrenzen. Geteilter Dienst ist die Anordnung einer Arbeitsunterbrechung durch den Arbeitgeber, die über 90 Minuten pro Tag hinausgeht.

Ordnet der Arbeitgeber geteilten Dienst an, so haben Beschäftigte für jeden Tag, an dem sie geteilten Dienst leisten, einen Anspruch auf eine Zulage in Höhe von 35 v. H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. Ab dem achten geteilten Dienst, der in einem Kalendermonat geleistet wird, erhöht sich die Zulage auf 50 v. H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe.

Die Arbeitsunterbrechung beginnt und endet am arbeitsvertraglichen Dienstort. Der Arbeitgeber kann anordnen, dass Beschäftigte direkt von der letzten Einsatzstelle nach Hause bzw. direkt von zu Hause zur ersten Einsatzstelle fahren und die Arbeitsunterbrechung damit zu Hause beginnt bzw. endet.

Für die durch den geteilten Dienst verursachten Fahrten nach Hause und zurück haben die Beschäftigten Anspruch auf Fahrtkostenerstattung entsprechend den landeskirchlichen Bestimmungen.

Klimaschutz bedeutet, dass wir Maßnahmen vornehmen, die dem menschengemachten Klimawandel entgegenwirken und diesen eindämmen sollen. Häufig geht es hierbei um das Reduzieren von Treibhausgas-Emissionen oder das Schaffen von CO2-Senken (wie z.B. durch Wiederaufforstung).

Die konkreten Schritte können dabei ganz unterschiedlich aussehen und reichen von der Reduktion von Autoverkehr, über eine klimafreundliche Ernährung (wenige tierische Produkte) bis hin zu energieeffizientem Bauen.

Klimaschutz bedeutet, dass wir Maßnahmen vornehmen, die dem menschengemachten Klimawandel entgegenwirken und diesen eindämmen sollen. Häufig geht es hierbei um das Reduzieren von Treibhausgas-Emissionen oder das Schaffen von CO2-Senken (wie z.B. durch Wiederaufforstung).

Die konkreten Schritte können dabei ganz unterschiedlich aussehen und reichen von der Reduktion von Autoverkehr, über eine klimafreundliche Ernährung (wenige tierische Produkte) bis hin zu energieeffizientem Bauen.

Auszug aus LAKIMAV-Rundschriebn Nr. 58

Durch das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) können Beschäftigte, die die Wartezeit von 45 Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen, seit einiger Zeit schon ab Vollendung des 63. Lebensjahrs abschlagsfrei in Rente gehen. Bisher war die abschlagsfreie Altersrente nur bei einer Wartezeit von 45 Jahren und mit Vollendung des 65. Lebensjahrs möglich.
Der Geburtsjahrgang 1952 kann also nach einer Wartezeit von 45 Jahren schon ab dem 63. Lebensjahr abschlagsfrei in die Altersrente gehen. Diese Regelung wird für die Jahrgänge 1953 bis 1963 jedoch wieder stufenweise auf das Niveau vor dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz angehoben.
Dieses RV-Leistungsverbesserungsgesetz hat auch gewisse Auswirkungen auf Alterszeitverträge bzw. Altersteilzeitverhältnisse. Denn nach Anlage 1.6.1 zur KAO (Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit) in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Buchst. a) TV ATZ und Anlage 1.6.2 zur KAO (Rechtliche Regelung zur Übernahme des TV Flex AZ) in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Buchst. a) TV Flex AZ endet das Arbeitsverhältnis in der Altersteilzeit einen Monat bevor die Beschäftigten einen Anspruch auf eine abschlagsfreie Altersrente haben. Es genügt schon allein der Anspruch auf Altersrente, damit das Altersteilzeitarbeitsverhältnis endet. Dieses frühere Beenden der Altersteilzeit nach dem TV ATZ und dem TV Flex AZ würde jedoch im Blockmodell einen Störfall erzeugen, der dann nach den Vorgaben der tariflichen Grundlagen abzuwickeln wäre.

Damit es in einem solchen Fall zu keinen unbilligen Härten kommt, hat sich die LakiMAV mit dem Arbeitsrechtsreferat des Evang. Oberkirchenrates darüber geeinigt, dass die Beschäftigten selbst entscheiden können, ob sie vorzeitig in die abschlagsfreie Altersrente gehen wollen oder nicht. Wenn aber Beschäftigte nicht vorzeitig die Altersteilzeit beenden möchten, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Altersteilzeitvertrag nicht zu beenden, sondern ihn bis zum vereinbarten Beendigungszeitpunkt zu erfüllen.

Erwähnenswert ist dabei noch, dass die Aufstockungsbeträge sowie die zusätzlichen Rentenbeiträge innerhalb der vereinbarten Altersteilzeit auch bei einer Weiterführung des ATZ-Vertrages bis zum Ende steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben. Die ZGASt hat die Arbeitgeber und Meldestellen informiert und diesen ein Musterschreiben für die betroffenen Beschäftigten zur Verfügung gestellt, auf dem dann dokumentiert wird, was der/die betroffene Beschäftigte für sein Altersteilzeitverhältnis wünscht, eine vorzeitige Beendigung oder eine Weiterführung bis zum vereinbarten Ende.

Weitere Informationen finden Sie im Rundschreiben AZ 25.00 Nr. 908/6 des Evangelischen Oberkirchenrates.

Je Kalenderjahr für alle nach der KAO/TVöD:

  • 6 Tagewoche: 36 Urlaubstage
  • 5 Tagewoche: 30 Urlaubstage
  • 4 Tagewoche: 24 Urlaubstage
  • 3 Tagewoche: 18 Urlaubstage
  • 2 Tagewoche: 12 Urlaubstage
  • 1 Tagewoche: 06 Urlaubstage

Anerkennungspraktikantinnen und Praktikanten erhalten bei einer 5 Tagewoche seit 2016

29 Tage Erholungsurlaub im Kalenderjahr. Dies gilt entsprechend für Personen, die die Praxisintegrierte Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher durchlaufen

Über uns

Das MAV-Team

Kendra Kroll-Kunz

Pädagogin, Suchtberatung KDV

Silke Wagner

Verwaltung Suchtberatung KDV

Andrea Kreisel

Dekanatssekretärin

Sarah Kaczynski

Erzieherin in Hoheneck

Anja Ruter

Erzieherin in Kornwestheim

Maren Hübner

Erzieherin in Poppenweiler

Sabrina Neumann

Kitaleiterin Pflugfelden

Peter Weber

Hausmeister und Mesner KWH

Kendra Kroll-Kunz

Sozialpädagogin, Suchtberatung KDV

Silke Wagner

Verwaltung Suchtberatung KDV

Andrea Kreisel

Dekanatssekretärin

Sarah Kaczynski

Erzieherin in Hoheneck

Anja Ruter

Erzieherin in Kornwestheim

Sabrina Neumann

Leiterin Ev. Kindergarten Friedenstraße

Peter Weber

Hausmeister und Mesner KWH

Andrea Wertek

Pfarramtssekretärin Freiberg a.N.

Erfahren Sie alles über die MAV-Wahl im Evangelischen Kirchenbezirk Ludwigsburg von 2024 bis 2028.

MAV-Wahlen 2024

Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
die am 11.04.2024 durchgeführte Wahl der Mitarbeitervertretung

  •  des Ev. Kirchenbezirks Ludwigsburg
  • der Charlottenkrippe
  • der Religionspädagog*innen

hatte folgendes Ergebnis:

  • Wahlberechtigt waren 596 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.
  • An der Wahl teilgenommen haben 165 Wahlberechtigte = 27,7 %.
  • Davon waren 149 Stimmen gültig

I. Die nachstehenden Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen sind mit der angegebenen Stimmenzahl als Mitglieder der Mitarbeitervertretung gewählt worden:

Biedenbach, Maren

124

Kaczynski, Sarah

122

Kreisel, Andrea

125

Kroll-Kunz, Kendra

133

Neumann, Sabrina

117

Oßwald, Michelle

117

Ruter, Anja

123

Schilde, Petra

114

Springer, Philipp

122

Weber, Peter

116

Wöhrle, Fabian

120

 

II. Ersatzmitglieder konnten nicht gewählt werden, da nicht mehr als 11 Wahlvorschläge beim Wahlvorstand eingegangen sind.

Die Wahl der unter Ziff. I Genannten gilt als angenommen, wenn diese nicht innerhalb einer Woche gegenüber dem Wahlvorstand erklären, dass sie die Wahl ablehnen.

Mindestens drei Wahlberechtigte oder die Dienststellenleitung können binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntmachung des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl bei dem Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten (Anschrift: Geschäftsstelle des Kirchengerichts für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten – Landeskirche und Diakonie in Württemberg, Postfach 10 13 42, 70012 Stuttgart) schriftlich anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung.

Mit freundlichen Grüßen
gez. Silke Wagner
Vorsitzende Wahlvorstand

Kontakt zur MAV

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